Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Dieses hat nach den Vorgaben der DGUV und ASR A2.2 zu erfolgen.
Find out more »Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Dieses hat nach den Vorgaben der DGUV und ASR A2.2 zu erfolgen.
Find out more »Erwerb der Qualifikation und Beauftragung für Flurförderzeuge gemäß DGUV-V68 und DGUV Grundsatz 308-001.
Find out more »Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. „Einführung“ in die passende und kompakte betriebliche Arbeitsschutzorganisation laut DGUV 1 §2 Grundpflichten des Unternehmers.
Find out more »Erwerb der Qualifikation und Beaufreagung gemäß der DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.
Find out more »Nach dem Arbeitsschutzgesetz §10 bzw. DGUV V1 § 22 sind betriebliche Maßnahmen zu planen, §20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragte22 Notfallmaßnahmen, § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer inkl. der Berücksichtigung nach DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer.
Find out more »Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Dieses hat nach den Vorgaben der DGUV und ASR A2.2 zu erfolgen.
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