Sicherheitsbeauftrgater, Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

Neuerungen bei den Sicherheitsbeauftragten

Update § 22 SGB VII: Bürokratieabbau bei Sicherheitsbeauftragten

 

Sehr geehrte Geschäftsführung, sehr geehrte Führungskräfte,

die Neuregelung des § 22 SGB VII (seit 29.05.2026) reduziert unsere bürokratischen Pflichten im Arbeitsschutz durch angehobene Schwellenwerte.

Die neuen Pflichtgrenzen im Überblick

  • Unter 20 Beschäftigte: Unverändert keine Bestellpflicht.

  • 20 bis 49 Beschäftigte: Gesetzliche Bestellpflicht entfällt komplett.

  • Ab 50 Beschäftigte: Verpflichtung greift ab mindestens einem SiBe.

  • Über 250 Beschäftigte: Unveränderte Vorgaben nach DGUV Vorschrift 1.

Empfohlenes Vorgehen zur Effizienzsteigerung

  1. Dokumentation anpassen: Gefährdungsbeurteilungen für Bereiche mit 20–49 Mitarbeitenden rechtssicher aktualisieren.

  2. Fachwissen sichern: Bestehende Sicherheitsbeauftragte in diesen Bereichen auf freiwilliger Basis weiterführen.

  3. Vorteile erhalten: Praxiswissen im Betrieb halten und kostenfreie BG-Weiterbildungen sichern.

Mögliche Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Wird die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten missachtet, stellt dies nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Maximale Bußgeldhöhe: Es drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.

  • Ermessensspielraum: Die endgültige Höhe des Bußgeldes ist im Einzelfall variabel. Faktoren wie Vorsatz, Fahrlässigkeit, Dauer des Verstoßes, Grad der Gefährdung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens fließen in die Bemessung ein.

>> Per Klick zum angepassten SGB VII § 22 Sicherheitsbeauftrage

Keine Änderung beim ASA-Schwellenwert, aber neue Praxis für die ASA:

ASA-Pflicht bleibt unverändert:

Ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist nach § 11 ASiG weiterhin ab mehr als 20 Beschäftigten Pflicht. Der Schwellenwert wurde nicht auf 50 angehoben.

Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten: Ein ASA muss gebildet werden. Da in dieser Betriebsgröße durch die SGB-VII-Reform die Pflicht für Sicherheitsbeauftragte (SiBe) entfällt, nehmen diese einfach nicht mehr an den Sitzungen teil. Der ASA tagt ohne SiBe.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten: Keine Änderungen. Die Pflichten für den ASA und die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bestehen unverändert parallel weiter.

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