Update § 22 SGB VII: Bürokratieabbau bei Sicherheitsbeauftragten
Sehr geehrte Geschäftsführung, sehr geehrte Führungskräfte,
die Neuregelung des § 22 SGB VII (seit 29.05.2026) reduziert unsere bürokratischen Pflichten im Arbeitsschutz durch angehobene Schwellenwerte.
Die neuen Pflichtgrenzen im Überblick
Unter 20 Beschäftigte: Unverändert keine Bestellpflicht.
20 bis 49 Beschäftigte: Gesetzliche Bestellpflicht entfällt komplett.
Ab 50 Beschäftigte: Verpflichtung greift ab mindestens einem SiBe.
Über 250 Beschäftigte: Unveränderte Vorgaben nach DGUV Vorschrift 1.
Empfohlenes Vorgehen zur Effizienzsteigerung
Dokumentation anpassen: Gefährdungsbeurteilungen für Bereiche mit 20–49 Mitarbeitenden rechtssicher aktualisieren.
Fachwissen sichern: Bestehende Sicherheitsbeauftragte in diesen Bereichen auf freiwilliger Basis weiterführen.
Vorteile erhalten: Praxiswissen im Betrieb halten und kostenfreie BG-Weiterbildungen sichern.
Mögliche Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Wird die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten missachtet, stellt dies nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 eine Ordnungswidrigkeit dar.
Maximale Bußgeldhöhe: Es drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.
Ermessensspielraum: Die endgültige Höhe des Bußgeldes ist im Einzelfall variabel. Faktoren wie Vorsatz, Fahrlässigkeit, Dauer des Verstoßes, Grad der Gefährdung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens fließen in die Bemessung ein.










