Ziel und Anwendungsbereich laut § 87 BetrVG
Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
Die Gestaltungmöglichkeiten des Betriebsrats sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des vierten Teils des Betriebsverfassungsgesaetzes, dort spricht das Gesetz von der „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“. Obwohl im täglichen Sprachgebrauch oft nur von den „Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats“ gesprochen wird, stellen die überwiegenden Rechte des Betriebsrats aus der Betriebsverfassung Informations- und sonstige Beteiligungsrechte dar.
Hier geht es zu weiteren wichtigen gesetzlichen Vorgaben bzw. Tipps von Instituten und BG´s etc. per Mausklick.
– GDA-ORGAcheck – Arbeitsschutz mit Methode zahlt sich aus …
– Beitrag des Betriebsrats zur Arbeitssicherheit (BG ETEM)
– Europäisches Recht, d.h. EU-Richtlinien und Verordnungen
– Duales Arbeitsschutzsystem in Deutschland
– Staatliche Behörden im Arbeitsschutz
– Berufsgenossenschaften / Unfallkassen
– Arbeitsschutzgesetz
– Arbeitszeitgesetz
– Arbeitsicherheitsgesetz
– Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
– Technische Regeln zum Arbeitsschutz
– Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
– Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
– Betriebsverfassungsgesetz
– VII Sozialgesetzbuch
– IX Sozialgesetzbuch
– Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
– DGUV Vorschriften- und Regelwerk
– DGUV Vorschrift 1
– DGUV Regel 100-001
– DGUV Informationen
– DGUV Grundsätze
– Gefährdungsbeurteilung (baua)
– Arbeitsschutzausschuss (Wikipedia)
– Sicherheitsbeauftragte (Wikipedia)
– Betriebsarzt (Wikipedia)
– Fachkraft für Arbeitssicherheit (Wikipedia)
– Checkliste zum Arbeitsschutz (BGHM)
– Arbeitsschutz Kompakt (BGHM)
– Betriebsanweiungen (BGHM)
– Sicherheitskennzeichen (BGHM)
– Betriebsrat.com
– Betriebsrat.de
– BGHM etc.