Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen etc. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher) auch Maßnahmen zu treffen, die zur sicheren und geordneten Evakuierung erforderlich sind.
siehe §§ 9, 10 Arbeitsschutzgesetz
siehe §§ 21, 22 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention
§22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend §10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu
planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens
von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von
sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
Filmclip bzw. Beispiel von der UK/BG aus der Praxis, ein Laptop im Betrieb beginnt zu brennen …
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Alarmierung – Evakuierung – Notausgänge – Sammelplatz etc.
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